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| Den Tadel der Menschen nahm ich so lange gern an, bis ich einmal darauf
achtete, wen sie loben.
Walter Rathenau; 1867 - 1922, deutscher Staatsmann
und Industrieller | |
| Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2012 stellen | Vermieter können bis zum 31.3.2012 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2011
stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im
Vorjahr zu verzeichnen haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der
Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter
im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige
Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der
Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe
von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert
sich die Grundsteuer.
Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 ein
Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche
Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch
bei einer mehr als 50%igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene
sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen
Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen. | an den Anfang | |
| Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen | Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens wurden u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch
elektronische Kommunikation ersetzt. Dazu gehört auch
- die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der
Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-
bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf
Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden auf Antrag
Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert,
- die elektronische Übermittlung der jährlichen
Einkommensteuererklärung ab 2011 - aber nur wenn Gewinneinkünfte
(Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und
Freiberufler) erzielt werden. Auch hier kann auf Antrag die Härtefallregelung
greifen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die elektronische
Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften
für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten später
- vermutlich zum 1.1.2013 - startet. | an den Anfang | |
| Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte | Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem
Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der
Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - lediglich für betriebliche
Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies
nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren
Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein
Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im
Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe-
und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er
diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das
Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung
eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese
Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet. | an den Anfang | |
| Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen | Bei Vorliegen eines "äußerst geringen Anteils" der
gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen
(vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit.
Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt
jedoch kein "äußerst geringer Anteil" mehr vor.
Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) -
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend -
entschieden, dass lediglich bei einem "äußerst geringen
Anteil" von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen
einer Personengesellschaft nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit
die Abfärbewirkung entfällt. In Konkretisierung dieser
Rechtsprechung war das FG der Auffassung, dass bei einem Anteil des
gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein "äußerst
geringer Anteil" mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall
dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von
6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der
Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren - und damit
auch gewerbesteuerpflichtig - waren.
Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren
ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim BFH anhängig. | an den Anfang | |
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar | Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich
bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen,
steuerlich besser berücksichtigt werden.
Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können
steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen,
in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den
Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern,
deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst
Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder
finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie
Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese
ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich
nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden.
Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist
ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen
aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den
Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt. | an den Anfang | |
| Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten | Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums
unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird
einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche
Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten
weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist
für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich;
anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.
Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich
viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines
solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis
maximal 4.000 bzw. ab 2012 6.000 lediglich als
Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige
Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln". | an den Anfang | |
| Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice | Mit Urteil vom 23.11.2011 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die
Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen
darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Anderes
gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches
Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen,
dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes
ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.
Im entschiedenen Fall lieferte ein Partyservicebetrieb die vom Kunden
bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Er war der
Ansicht, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten
Steuersatz handelt.
Standardspeisen sind - nach Auffassung des BFH - jedoch typischerweise
das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die
entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen
abgegeben werden. Dies trifft u. a. auf Grillsteaks, Rostbratwürste
oder Pommes frites zu.
Ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, das
einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als Speisen an
Imbissständen aufweist und dessen Zubereitung mehr Arbeit und
Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen. | an den Anfang | |
| Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr | Bisher erhielten Bürger und Firmen vor der Fälligkeit ihrer
Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einen
Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Ab 2012 wird die Versendung von
Zahlungshinweisen aus Kostengründen in bestimmten Bundesländern
komplett eingestellt.
Damit betroffene Bürger keine Säumniszuschläge
riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung hier, am
Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Bei dem Verfahren erspart er
sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen, ggf. den Weg
zur Bank und zusätzliche Buchungsgebühren. Das Verfahren selbst
ist widerruflich und völlig risikofrei.
Anmerkung: Keine Zahlungshinweise verschicken zzt. die Bundesländer
Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer
versenden wohl noch Zahlungshinweise vor Fälligkeit. Die Erinnerung
an die Fälligkeit ist bisher ein Service der Finanzverwaltung, für
den es keine Verpflichtung gibt. Es muss also damit gerechnet werden,
dass die anderen Länder auch darüber nachdenken, Kosten
einzusparen und entsprechend auf die Zahlungshinweise verzichten. | an den Anfang | |
| Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)für das Kalenderjahr 2012 | Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bei bestimmten
Gewerbezweigen wurden für 2012 durch die Finanzbehörden neu
festgesetzt und um ca. 4,3 % erhöht. Sie bieten dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen
und entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von
Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine
Person. Sonderregelungen gelten für Personen vom 2. bis zum 12.
Lebensjahr (50 %).
Die Werte sind über die Website "http://www.bundesfinanzministerium.de" unter
der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen
zu Steuerarten - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung/Pauschbeträge
- abrufbar. | an den Anfang | |
| Krankheitsbedingte Kündigung | Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung erfasst alle
Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch
eine Erkrankung des Arbeitnehmers motiviert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers allein als solche eine Kündigung
niemals begründen kann, d. h. nur mit dem Hinweis auf eine aktuelle
oder frühere Krankheit kann der Arbeitgeber eine Kündigung
sozial nicht rechtfertigen. Die Erkrankung des Arbeitnehmers spielt
lediglich insoweit eine Rolle, als die Ursache der Betriebsstörung
die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes ist und ggf. Daten für die
negative Prognose für die Zukunft liefert. Krankheit ist andererseits
auch kein Kündigungshindernis.
Eine Kündigung ist deshalb weder allein deswegen unwirksam, weil sie
während einer Erkrankung ausgesprochen worden ist, noch hindert eine
Erkrankung des Arbeitnehmers den Ablauf der Kündigungsfrist.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten können deshalb eine Kündigung aus
Gründen in der Person des Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn eine
negative Gesundheitsprognose zu stellen ist und aufgrund der zu
erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft von unzumutbaren
betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber
auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine
krankheitsbedingte Kündigung zusammengefasst im Rahmen einer Überprüfung
nur dann sozial gerechtfertigt, wenn "
- aufgrund objektiver Umstände (insbesondere bisheriger
Fehlzeiten) bei einer lang anhaltenden Erkrankung mit einer weiteren
Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Dauer bzw. bei häufigen
Kurzerkrankungen auch weiterhin ("Wiederholungsgefahr") mit
erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten gerechnet werden muss
(negative Gesundheitsprognose); "
- die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen
(erhebliche betriebliche Auswirkungen haben) und sich im Rahmen der
umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall eine unzumutbare
betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ergibt.
Bestreitet der Arbeitnehmer durch substantiiertes Tatsachenvorbringen
die Indizwirkung der Fehlzeiten in der Vergangenheit und entbindet er die
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, so ist eine Kündigung
wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur dann gerechtfertigt, wenn der
Arbeitgeber darlegt und beweist, dass bei prognostischer Beurteilung auch
in Zukunft mit erheblichen weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu
rechnen ist, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen.
Fehlzeiten, die die Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen,
sind dabei - ausgehend von den Bestimmungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes - noch nicht als kündigungsrelevant
anzusehen. | an den Anfang | |
| Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung möglich | Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten
Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche
Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht
(LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit
Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit
April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die
Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung
der Bezüge.
Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails
mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates
E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem
Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten
Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre
Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das
Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos.
Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine
schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung
auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis
rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen
Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht
entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines
Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer
erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar
seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie
eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers. | an den Anfang | |
| Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner berechtigt | Dem Direktor und Vertriebsleiter einer Bank wurde mehrfach fristlos, u. a.
am 2.12.2010 und am 14.2.2011 gekündigt. Die Bank wirft ihm vor, er
habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren
lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse
nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Banker
hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von
einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten
Rechnungen habe er bezahlt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen es nach der Beweisaufnahme als
erwiesen an, dass sich der Direktor die Erstellung der Terrasse nebst
Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen
lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen
u. a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der
Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes
Projekt abgerechnet und nicht dem Bankdirektor in Rechnung gestellt worden
sind.
Die Richter gingen weiter davon aus, dass der vernommene Handwerker, der
die Bauleistung ausführte, nicht bestätigt hat, dass der Banker
Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner
hatte, bewusst die Unwahrheit sagte. Dies würdigte das Gericht als
weiteres Indiz zulasten des Bankdirektors. Die Schmiergeldzahlung
berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung. | an den Anfang | |
| Abrechnung der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.2.2012 eine Entscheidung zur Frage
getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sog. Abflussprinzip den
Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter von seinen
Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008.
Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden
nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum
geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen
als entstandene Kosten berücksichtigt. Vermieter und Mieter stritten
sich um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der HeizkostenV
entspricht.
Die Richter des BGH entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem
Abflussprinzip den Vorgaben der HeizkostenV nicht entspricht. Danach sind
die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu
entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich
verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes
Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip
nicht gerecht. Da bei diesem Abrechnungssystem für die
Vorauszahlungen nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres
als Berechnungsgrundlage hergenommen wird.
Der BGH hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung
nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung entsprechend der
Vorschrift in der HeizkostenV ausgeglichen werden kann. Denn diese
Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im
Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im
Streitfall nicht. | an den Anfang | |
| Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale | Die zulässige Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale erspart dem
Vermieter die genaue Abrechnung der Betriebskosten und entlastet ihn damit
von dem ansonsten jährlich anfallenden Arbeitsaufwand. Stünde
dem Mieter demgegenüber - jährlich - ohne Weiteres ein
Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der
anfallenden Betriebskosten zu, würde diese Arbeitserleichterung für
den Vermieter entfallen, während der Mieter den mit der Pauschale
verbundenen Vorteil behielte, zumindest vorerst von einem auch zukünftig
gleich bleibenden, festen Betrag der Betriebskosten ausgehen zu können.
Eine solche Unausgewogenheit widerspräche dem Sinn und Zweck der
vereinbarten, im beiderseitigen Interesse liegenden Pauschale. Deshalb
kann dem Mieter ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe
der von einer Pauschale abgedeckten Nebenkosten nur dann zustehen, wenn
konkrete Anhaltspunkte für eine - nachträgliche - Ermäßigung
der Betriebskosten ohne Kompensation in anderen Bereichen bestehen. Grundsätzlich
ist der Vermieter nicht zur Abrechnung verpflichtet. | an den Anfang | |
| Umstellung der Abrechnungen durch Vermieter | Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil
der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen
Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter
durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem
Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten
unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn
eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der
Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
In ihrem Urteil vom 21.9.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass diese
Regelung auch auf Altmietverträge anzuwenden ist, die vor dem
1.9.2001 abgeschlossen wurden. | an den Anfang | |
| Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug | Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt
parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt
auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines
Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die
Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält,
schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen
Parkgrund.
Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto
219,50 ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen,
gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges
mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe
von 3.758 .
Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der
Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in
Verzug befunden habe.
Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen
Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit
dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50
seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten
Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens,
sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der
Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit
deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. | an den Anfang | |
| Fälligkeitstermine - März 2012 | - Umsatzsteuer (mtl.)
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.3.2012
- Sozialversicherungsbeiträge: 28.3.2012
| an den Anfang | |
| Basiszins / Verzugszins | -
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
-
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2012 = 0,12 %
01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %
01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
werden! | an den Anfang | |
| Verbraucherpreisindex |
Verbraucherpreisindex 2012 (2005 = 100)
Januar = 111,5
Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)
Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise | an den Anfang |
Das ist eine Information des Portals Ellenberger + Dürr GmbH & Co. KG
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